AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) der Firma L&S TANKTECHNIK GMBH
1.Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen L&S und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesonders bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer homepage www.ls-tanktechnik.at
1.3. Wir kontrahieren ausschliesslich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderung bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertrags-abschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmass, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von mind. 3 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b)anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse ect. Seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, in dem sich die tatsächlichem Herstellungskoste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnisse wird als wertgesichert nach dem VPI vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Zahlung
4.1. Generell gelten 8 Tage – 2 % Skonto oder 14 Tage netto.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5. Bonitätsprüfung
5.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschliesslich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wie Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind
b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesonders auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
6.2 Der Kunde haftet dafür, dass die notwenigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind.
7. Leistungsausführung
7.1. Dem Kunden zumutbaren sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8. Liefer- und Leistungsfristen
8.1. Liefer- und Leistungsfristen und Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt werden.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst servicierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
10. Gewährleistung
10.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
11. Haftung
11.1. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
11.2 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
12. Allgemeines
12.1. Es gilt österreichisches Recht
12.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 2544 Leobersdorf
12.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.